Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Anmietung und Vermietung von Wasserfahrzeugen der HISWA Association (Niederländischer Verband der Unternehmer in der Wassersportbranche). Diese Bedingungen wurden in Abstimmung mit dem Verbraucherverband und dem ANWB im Rahmen der Koordinierungsgruppe Selbstregulierungsberatung des Sozial- und Wirtschaftsrates erarbeitet. Die Bedingungen gelten ausschließlich für Mitglieder des HISWA Vereins. Bei Missbrauch wird der HISWA-Verein dagegen vorgehen. Die Geschäftsbedingungen wurden am 21. Juni 2018 bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts Amsterdam unter der Nummer 66/2018 hinterlegt.
ARTIKEL 1 – DEFINITIONEN
In diesen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
A. Unternehmer: eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Verbraucher einen Vertrag über die Überlassung eines Wasserfahrzeugs gegen Zahlung eines Mietpreises abschließt. Dieser Unternehmer ist Mitglied der HISWA Association.
b. Verbraucher: eine natürliche Person, die mit einem Unternehmer einen Vertrag über die Nutzung eines Wasserfahrzeugs gegen Zahlung eines Mietpreises abschließt. Dieser Verbraucher schließt den Vertrag nicht im Namen seines Berufs oder Unternehmens ab, sondern in persönlicher Eigenschaft.
c. Parteien: der Unternehmer und der Verbraucher, wie unter a und b beschrieben.
d. Schiff: Ein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, sich auf dem Wasser aufzuhalten und zu bewegen, einschließlich der damit verbundenen Ausrüstung und des Inventars. In diesen Bedingungen handelt es sich ausdrücklich um ein Wasserfahrzeug, das für Sport- oder Freizeitaktivitäten bestimmt ist.
e. Offenes Segel- und Motorboot: Schiff ohne Kajüte.
f. Mietvertrag: ein Vertrag, durch den sich der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher gegen Entgelt die Nutzung eines Wasserfahrzeugs ohne Besatzung zu gestatten.
g. Elektronisch: per E-Mail oder Website.
h. Inventarliste: Liste der zum Schiff gehörenden Gegenstände.
ich. Zustandsliste: Liste, auf der die Parteien vor dem Auslaufen festhalten, wie der Zustand des Schiffes ist und welche Schäden, falls vorhanden, vorhanden sind.
j. Schlichtungsausschuss: Schlichtungsausschuss für Wassersport in Den Haag.
Alle in diesen Bedingungen genannten Beträge enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
ARTIKEL 2 – ANWENDBARKEIT DIESER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag, den Unternehmer und Verbraucher über die Anmietung/Vermietung von Wasserfahrzeugen abschließen.
ARTIKEL 3 – ANGEBOT/ANGEBOT
1. Der Unternehmer gibt sein Angebot oder Angebot mündlich, schriftlich oder elektronisch ab.
2. Ein mündliches Angebot erlischt, wenn es nicht unverzüglich angenommen wird, es sei denn, der Unternehmer hat unverzüglich eine Frist zur Annahme des Angebots gesetzt.
3. Ein schriftliches Angebot oder ein elektronisches Angebot muss datiert sein. Wenn im Angebot eine Gültigkeitsdauer angegeben ist, kann der Unternehmer sein Angebot innerhalb dieser Frist nicht ändern oder zurückziehen. Ist keine Frist genannt, kann der Unternehmer sein Angebot bis einschließlich 14 Tage nach dem Datum nicht ändern oder zurückziehen.
4. Das Angebot enthält eine vollständige und genaue Beschreibung des zu mietenden Wasserfahrzeugs und enthält in jedem Fall:
– die Mietdauer und den Abfahrts-/Ankunftshafen;
– die Miete mit allfälligen Nebenkosten und Zahlungsweise;
– die Höhe des Selbstbehalts der Versicherung;
– Höhe und Art der Sicherheit;
– die Widerrufsbelehrung.
5. Der Unternehmer stellt jedem Angebot eine Kopie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung.
ARTIKEL 4 – VEREINBARUNG
1. Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Verbraucher das Angebot des Unternehmers annimmt. Wenn er dieses Angebot auf elektronischem Weg annimmt, sendet der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung auf elektronischem Weg.
2. Jede Vereinbarung wird vorzugsweise schriftlich oder elektronisch festgehalten.
3. Im Falle einer schriftlichen Vereinbarung muss der Unternehmer dem Verbraucher immer eine Kopie zur Verfügung stellen.
ARTIKEL 5 – PREIS UND PREISÄNDERUNGEN
1. Der Unternehmer und der Verbraucher vereinbaren im Voraus:
– welchen Mietpreis und etwaige Nebenkosten der Verbraucher zahlen muss; und
– ob der Unternehmer den Preis zwischenzeitlich ändern darf und wenn ja, unter welchen Bedingungen.
2. Der Unternehmer kann Änderungen von Steuern, Verbrauchsteuern und ähnlichen staatlichen Abgaben jederzeit an den Verbraucher weitergeben.
ARTIKEL 6 – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Der Verbraucher hat die Miete innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen, in jedem Fall jedoch am Tag des Beginns der vereinbarten Mietzeit. Er kann die Miete im Büro des Unternehmers bezahlen oder das Geld auf ein vom Unternehmer bestimmtes Bankkonto überweisen.
2. Zahlt der Verbraucher nicht rechtzeitig, gerät er in Verzug, ohne dass der Unternehmer ihn in Verzug setzen muss. Dennoch versendet der Unternehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch eine kostenlose Zahlungserinnerung an den Verbraucher. Darin weist er den Verbraucher auf den Zahlungsverzug hin und gibt ihm Gelegenheit, die Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. In der Zahlungserinnerung erwähnt der Unternehmer auch die außergerichtlichen Inkassokosten, die der Verbraucher bei Zahlungsverzug schuldet.
3. Wenn die in Absatz 2 genannte 14-tägige Frist abgelaufen ist und der Verbraucher noch nicht bezahlt hat, ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung des geschuldeten Betrags zu verlangen, ohne den Verbraucher erneut in Verzug setzen zu müssen. Die damit verbundenen außergerichtlichen Inkassokosten kann er dem Verbraucher angemessen in Rechnung stellen. Es gelten die im Erlass über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten genannten Höchstbeträge. Vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen betragen diese Höchstbeträge:
– 15 % auf die ersten 2.500 €, mindestens jedoch 40 €;
– 10 % auf die nächsten 2.500 €;
– 5 % auf die nächsten 5.000 €;
– 1 % auf die nächsten 190.000 €;
– 0,5 % auf die Selbstbeteiligung, maximal 6.775 €.
ARTIKEL 7 – STORNIERUNG
1. Wenn der Verbraucher den Mietvertrag kündigen möchte, muss er den Unternehmer so schnell wie möglich schriftlich oder elektronisch informieren. Wenn der Verbraucher kündigt, kann der Unternehmer eine feste (feste) Entschädigung verlangen von:
– 15 % der vereinbarten Miete bei Stornierung bis 3 Monate vor Mietbeginn;
– 50 % der vereinbarten Miete bei Stornierung bis 2 Monate vor Mietbeginn;
– 75 % der vereinbarten Miete bei Stornierung bis 1 Monat vor Mietbeginn;
– 100 % der vereinbarten Miete bei Stornierung innerhalb von 1 Monat vor Mietbeginn oder zum Mietbeginn.
Für alle genannten Entschädigungsbeträge gilt ein Mindestbetrag von 65 €.
2. Wenn der Verbraucher einen Mietvertrag mit einer Mietgebühr von 250 € oder weniger kündigt, gelten andere Entschädigungsbeträge als die in Absatz 1 genannten. In diesen Fällen kann der Unternehmer eine feste (feste) Entschädigung verlangen von:
– 10 % der vereinbarten Miete bei Stornierung bis 1 Woche vor Mietbeginn;
– 50 % der vereinbarten Miete bei Stornierung bis 2 Tage vor Mietbeginn;
– 100 % der vereinbarten Miete bei Stornierung innerhalb von 2 Tagen vor Mietbeginn.
3. Der Unternehmer kann einen Mietvertrag über ein offenes Segel- und/oder Motorboot kündigen, wenn die Mietdauer maximal 2 Tage beträgt. Hierüber hat er den Verbraucher rechtzeitig schriftlich zu informieren. Tut er dies nicht rechtzeitig, kann der Verbraucher 25 % der geschuldeten Miete fordern.
4. Wenn der Verbraucher einen Mietvertrag kündigt, kann er den Unternehmer fragen, ob eine andere Person den Vertrag durch einen „Ersatz“ übernehmen kann. Wenn der Unternehmer dem zustimmt, schuldet der Verbraucher die Änderungskosten. Diese Wechselkosten betragen 10 % der vereinbarten Miete mit einem Minimum von 45,50 € und einem Maximum von 113,50 €.
ARTIKEL 8 – PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS
1. Zu Beginn der Mietzeit stellt der Unternehmer dem Verbraucher das Wasserfahrzeug zur Verfügung. Der Unternehmer stellt sicher, dass sich das Fahrzeug in einem guten Zustand befindet, dass es für den bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden kann und dass es mit einer ordnungsgemäßen Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist, die auf das vereinbarte Fahrtgebiet abgestimmt ist.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Wasserfahrzeug zugunsten des Verbrauchers ausreichend gegen Haftpflicht, Kasko und Diebstahl zu versichern. Diese Versicherung gilt nur für die Nutzung des Wasserfahrzeugs in dem Fahrtgebiet, das der Unternehmer und der Verbraucher vereinbart haben. Die Versicherung unterliegt einem angemessenen Selbstbehalt, der dem Wert des Schiffes entspricht.
3. Vor dem Auslaufen halten die Parteien den Zustand des Schiffes in einer von beiden Parteien unterzeichneten Zustandsliste fest. Der Unternehmer stellt dem Verbraucher eine Kopie der unterschriebenen Konditionsliste zur Verfügung.
4. Der Unternehmer stellt dem Verbraucher vor der Abreise eine Inventarliste zur Verfügung.
5. Am Ende der Mietzeit erhält der Unternehmer das Wasserfahrzeug am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit, sofern er mit dem Verbraucher nichts anderes vereinbart hat.
6. Der Unternehmer stellt sicher, dass die erforderlichen (Notfall-)Telefonnummern im Schiff vorhanden sind.
ARTIKEL 9 – PFLICHTEN DES VERBRAUCHERS
1. Der Verbraucher muss über ausreichende Segelkenntnisse verfügen. Verfügt der Verbraucher nicht über ein entsprechendes CWO-Diplom (Water Sports Training Committee) oder ein gleichwertiges Diplom (dies liegt im Ermessen des Unternehmers), muss er in jedem Fall 18 Jahre oder älter sein. Diese Altersgrenze von 18 Jahren gilt nicht für offene Segel- und/oder Motorboote.
2. Der Verbraucher hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Reise erforderliche Besatzung während der Reise auf übermäßigen Konsum von Alkohol und/oder Drogen verzichtet.
3. Der Verbraucher muss sich an die Anweisungen des Unternehmers zur Erhaltung des Gefäßes und zur Wahrung der Rechte des Unternehmers halten. Dies umfasst auch ein Auslauf- oder Rückkehrverbot in die Marina sowie die Anordnung, wegen schlechter Wetterlage und/oder übermäßigem Alkohol- und/oder Drogenkonsum direkt einen vom Unternehmer zu bestimmenden Liegeplatz anzulaufen.
4. Vor Fahrtantritt erhält der Verbraucher vom Unternehmer eine Inventarliste. Der Verbraucher ist verpflichtet zu prüfen, ob das Inventar dieser Liste im Gefäß vorhanden ist. Er hat auch zu prüfen, ob das Schiff mit einer auf das jeweilige Fahrtgebiet abgestimmten Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist.
5. Entspricht das Inventar an Bord nicht dem Inventar auf der Inventarliste oder ist die Sicherheitsausrüstung unvollständig oder mangelhaft, muss der Verbraucher dies dem Unternehmer vor Fahrtantritt melden. Die Verpflichtung des Unternehmers nach Artikel 8 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
6. Vor dem Segeln muss der Verbraucher die Zustandsliste zur Genehmigung unterschreiben.
7. Der Verbraucher verwendet das Schiff mit der gebotenen Sorgfalt und einem guten Skipper und in Übereinstimmung mit dem Bestimmungsort. Der Verbraucher darf ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmers keine Veränderungen am Wasserfahrzeug vornehmen und das Wasserfahrzeug keinem anderen zur Nutzung überlassen.
8. Am Ende der Mietzeit übergibt der Verbraucher dem Unternehmer das Wasserfahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort und in demselben Zustand, in dem er das Wasserfahrzeug erhalten hat.
9. Die direkt mit der Nutzung des Wasserfahrzeugs verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Verbrauchers. Dies betrifft beispielsweise Hafen-, Brücken-, Kai-, Schleusen- und Liegegebühren sowie Treibstoffkosten.
10. Will der Verbraucher Reparaturen durchführen lassen, bedarf er der Zustimmung des Unternehmers. Der Unternehmer erstattet dem Verbraucher die Reparaturkosten, wenn er hierfür bestimmte Rechnungen vorlegt.
11. Die Kosten der normalen Wartung und Mängelbeseitigung gehen zu Lasten des Unternehmers.
12. Der Verbraucher muss dem Unternehmer Schäden jeglicher Art so schnell wie möglich melden. Dies gilt auch für Tatsachen und/oder Umstände, die vernünftigerweise zu einem Schaden führen können.
ARTIKEL 10 – HAFTUNG
1. Der Verbraucher haftet für Schäden und/oder Verlust des Wasserfahrzeugs während der Zeit, in der er das Wasserfahrzeug gemietet hat. Dies gilt nur für Beschädigungen und/oder Verluste, soweit sie nicht von der Versicherung gedeckt sind. Der Verbraucher haftet nicht, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden und/oder Verlust nicht von ihm oder einem seiner Mitreisenden verursacht wurde oder ihm und/oder seinen Personen nicht zuzurechnen ist. Als Schaden gelten auch Folgeschäden.
2. Der Verbraucher haftet immer für (Folge-)Schäden, die er verursacht, wenn:
– er das Fahrzeug wissentlich außerhalb des mit dem Unternehmer vereinbarten Fahrtgebietes nutzt; und/oder
– er den Anweisungen des Unternehmers zur Erhaltung des Wasserfahrzeugs und/oder zur Wahrung der Rechte des Unternehmers wissentlich nicht nachkommt.
3. Diese Haftung ist auf einen Betrag von € 500,- zzgl. Selbstbehalt begrenzt und gilt unabhängig von der Versicherung des Schiffes.
4. Der Unternehmer haftet nicht für Sach-, Personen- und Unfallschäden. Er haftet dafür nur, wenn dieser Schaden und/oder diese Verletzung/Unfall die direkte Folge eines Mangels des gemieteten Wasserfahrzeugs ist.
ARTIKEL 11 – VERLETZUNG DER VEREINBARUNG
1. Wenn der Unternehmer seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt, kann der Verbraucher den Mietvertrag auflösen, ohne dafür vor Gericht gehen zu müssen. Der Unternehmer muss dann alle Beträge, die der Verbraucher bereits gezahlt hat, unverzüglich zurückzahlen.
2. Der Verbraucher kann auch Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, der Mangel des Unternehmers ist nicht dem Unternehmer zuzurechnen.
3. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Unternehmer eine für beide Seiten zumutbare Alternativlösung anbietet.
4. Übergibt der Verbraucher das Wasserfahrzeug später als zum vereinbarten Zeitpunkt und/oder nicht am vereinbarten Ort, hat der Unternehmer Anspruch auf eine anteilige Erhöhung der Miete und auf Ersatz weiterer (Folge-)Schäden. Dieses Recht erlischt, wenn die verspätete Übergabe des Wasserfahrzeugs und/oder des anderen Übergabeorts nicht dem Verbraucher zuzurechnen ist.
5. Wenn der Verbraucher das Gefäß nicht in demselben Zustand übergibt, in dem er es erhalten hat, hat der Unternehmer das Recht, das Gefäß auf Kosten des Verbrauchers wieder in den angegebenen Zustand zu versetzen. Er kann dies auch tun, wenn der Verbraucher den Verpflichtungen in Artikel 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachgekommen ist. Der Verbraucher muss die Reparaturkosten nicht tragen, soweit sie von der Versicherung gedeckt sind. Dies gilt nicht, wenn ein Sachverhalt nach Artikel 10 Absatz 2 vorliegt.
ARTIKEL 12 – BESCHWERDEN
1. Wenn der Verbraucher Beschwerden über die Ausführung des Vertrages hat, muss er diese schriftlich oder elektronisch dem Unternehmer melden. Er muss dies innerhalb einer angemessenen (angemessenen) Zeit tun, nachdem er die Mängel entdeckt hat oder hätte entdecken können. Er muss die Beschwerden angemessen beschreiben und erläutern.
2. Wenn der Verbraucher Beschwerden über eine Rechnung hat, sollte er diese vorzugsweise dem Unternehmer per Brief mitteilen. Er muss dies innerhalb einer angemessenen (angemessenen) Frist tun, nachdem er die entsprechende Rechnung erhalten hat. Er muss die Beschwerden in seinem Schreiben ausreichend beschreiben und erläutern.
3. Die nicht rechtzeitige Einreichung einer Reklamation kann dazu führen, dass der Verbraucher seine Rechte in diesem Bereich verliert. Wenn die Tatsache, dass er nicht rechtzeitig reklamiert hat, vernünftigerweise nicht dem Verbraucher zugerechnet werden kann, behält er seine Rechte.
4. Stellt sich heraus, dass die Beschwerde nicht einvernehmlich gelöst werden kann, liegt ein Streit vor.
ARTIKEL 13 – STREITBEILEGUNG
1. Wenn der Verbraucher und der Unternehmer Streit haben, kann jeder von ihnen diesen Streitfall dem Water Recreation Disputes Committee, Bordewijklaan 46, Postfach 90600, 2509 LP Den Haag (www.sgc.nl) unterbreiten. Dafür gelten folgende Bedingungen:
A. Der Streit betrifft den Abschluss oder die Durchführung eines Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher.
b. Der Vertrag betrifft Dienstleistungen oder Waren, die der Unternehmer an den Verbraucher liefern wird oder geliefert hat.
c. Für den Vertrag gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Der Schlichtungsausschuss befasst sich nur mit einer Streitigkeit, wenn:
A. der Verbraucher hat seine Beschwerde zunächst beim Unternehmer eingereicht;
b. Unternehmer und Verbraucher haben sich nicht gemeinsam geeinigt;
c. die Streitigkeit wurde innerhalb von 12 Monaten, nachdem der Verbraucher seine Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, dem Streitbeilegungsausschuss vorgelegt;
d. die Streitigkeit dem Ausschuss in Form eines Schreibens oder in einer anderen vom Ausschuss bestimmten Form vorgelegt wurde.
3. Der Schlichtungsausschuss befasst sich grundsätzlich nur mit Streitigkeiten, die ein finanzielles Interesse von maximal 14.000 € haben. Wenn eine Streitigkeit ein finanzielles Interesse von mehr als 14.000 € hat, kann sich der Ausschuss damit nur befassen, wenn beide Parteien ausdrücklich zustimmen.
4. Wenn ein Verbraucher eine Streitigkeit bei der Streitbeilegungskommission einreicht, ist der Unternehmer verpflichtet, diese anzunehmen. Wenn der Unternehmer eine Streitigkeit dem Schlichtungsausschuss vorlegen möchte, muss er den Verbraucher auffordern, uns innerhalb von 5 Wochen mitzuteilen, ob er damit einverstanden ist. Dabei muss der Unternehmer ankündigen, dass er – falls der Verbraucher nicht innerhalb dieser 5 Wochen reagiert – ein Gerichtsverfahren einleiten kann.
5. Bei der Behandlung der Streitigkeit und der Entscheidungsfindung befolgt der Streitbeilegungsausschuss die für den Ausschuss geltenden Vorschriften. Auf Anfrage werden diese Vorschriften dem Verbraucher und/oder dem Unternehmer zugesandt. Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses haben die Form einer verbindlichen Empfehlung. Für die Bearbeitung eines Rechtsstreits ist eine Gebühr zu entrichten.
6. Nur das Gericht und der oben genannte Streitbeilegungsausschuss sind befugt, Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zur Kenntnis zu nehmen.
ARTIKEL 14 – LEISTUNGSGARANTIE
1. Die HISWA Association garantiert, dass ihre Mitglieder die verbindlichen Empfehlungen des Schlichtungsausschusses befolgen. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied beschließt, die Beratung innerhalb von 2 Monaten nach Absendung dem Gericht zur Prüfung vorzulegen. Bleibt der Rat nach Überprüfung durch das Gericht bestehen und ist das Urteil, aus dem dies hervorgeht, unwiderruflich, beginnt die Gewährleistung erneut. Pro verbindlicher Beratung zahlt der HISWA Verband maximal 10.000 € an den Verbraucher aus. Dies gilt auch, wenn der Verbraucher laut verbindlicher Beratung mehr als 10.000 € gegenüber dem Unternehmer schuldet. In diesem Fall erhält der Verbraucher 10.000 € von der HISWA-Vereinigung und die HISWA-Vereinigung ist nach besten Kräften verpflichtet sicherzustellen, dass der Unternehmer den Rest zahlt.
2. Um Ansprüche aus dieser Garantie geltend zu machen, muss der Verbraucher dies schriftlich bei der HISWA Association beantragen. Er hat auch seine Forderung gegen den Unternehmer an den HISWA-Verein abzutreten. Beträgt die Forderung mehr als 10.000 €, muss der Verbraucher grundsätzlich nur den Teil der Forderung abführen, der unter 10.000 € liegt. Wenn der Verbraucher es wünscht, kann er aber auch den 10.000 € übersteigenden Teil der Forderung abtreten. Die HISWA-Vereinigung fordert dann die Zahlung im eigenen Namen und auf eigene Kosten vom Unternehmer ein. Wenn die HISWA Association erfolgreich ist, zahlt sie den Betrag an den Verbraucher.
3. Die HISWA Association gibt keine Compliance-Garantie, wenn – bevor der Verbraucher alle formellen Inkassoanforderungen für die Streitbeilegung erfüllt hat – eine der folgenden Situationen eintritt:
A. Dem Unternehmer wurde Zahlungsaufschub gewährt.
b. Der Unternehmer wurde für insolvent erklärt.
c. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmers ist tatsächlich beendet.
Maßgebend für diesen Fall ist das Datum der Eintragung der Geschäftsbeendigung in das Handelsregister oder ein früherer Zeitpunkt, ab dem der HISWA-Verein nachweisen kann, dass die Geschäftstätigkeit tatsächlich beendet ist.
Die formellen Inkassoanforderungen bezeichnen die Maßnahmen, die der Verbraucher ergreifen muss, damit die Streitigkeit von der Streitbeilegungskommission behandelt wird. Dazu gehören die Zahlung der Beschwerdegebühr, die Abgabe eines ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogens sowie eine allfällige Kaution.
ARTIKEL 15 – ABWEICHUNG VON DEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Zusätzliche Bestimmungen oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen dürfen nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen und müssen entweder schriftlich festgehalten oder so festgehalten werden, dass sie vom Verbraucher zugänglich auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden können .
ARTIKEL 16 – ÄNDERUNGEN
Wenn der HISWA-Verband diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändert, erfolgt dies immer in Absprache mit dem ANWB und dem Verbraucherverband.
ARTIKEL 17 – RECHTSWAHL
Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gilt niederländisches Recht, sofern nicht aufgrund zwingender Vorschriften anderes nationales Recht gilt.
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